Wir bringen unseren Mitgliedern zur Kenntnis, dass Dank unserer Bemühungen und in Zusammenarbeit mit Landesrat Dr. Florian Mussner, diese neuen Massnahmen betreffend die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, eingeführt worden sind.
Nach diesem großen Erfolg werden wir uns auch weiterhin dafür einsetzen, damit in Zukunft die Beziehungen zwischen dem Motorisierungsamt und den Besitzern von historischen Fahrzeugen auf einer entspannteren Ebene verlaufen kann.

MASSNAHMEN BETREFFEND DIE ENTRICHTUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER pdf download icon

BESTIMMUNGEN IM BEREICH DER EINNAHMEN
Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998,
Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem
Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr
1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere
Gesetzesbestimmungen“ sowie damit verbundene
Übergangsbestimmungen)
(1) Artikel 8/bis Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender
Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab
dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, der Zahlung der
Kraftfahrzeugsteuer des Landes laut Artikel 8 im verringerten Ausmaß von 50 Prozent unterworfen.
2. Die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, sind ab
dem Jahr, in welchem 30 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, von der Zahlung der
Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Werden sie auf öffentlichen Straßen verwendet, sind sie der
Zahlung einer jährlichen pauschalen Verkehrssteuer im Ausmaß, welches vom Artikel 63 Absatz 4
des Gesetzes vom 21. November 2000, Nr. 342, in geltender Fassung festgelegt ist, unterworfen.
3. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge laut Absatz 1 und 2
das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen.“
(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden ab 1. Jänner 2016 Anwendung.
(3) Ab 1. Jänner 2016 werden die Kraftfahrzeugsteuern bezüglich der Kraftfahrzeuge und der
Krafträder, ausgenommen jene zur gewerblichen Nutzung, die an diesem Datum bereits über 20
Jahre alt sind, mit den Modalitäten und innerhalb der Fälligkeitsfristen gemäß Dekret des
Finanzministeriums vom 18. November 1998, Nr. 462, entrichtet.